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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EC Motion i. L.

I.  Allgemeines

    Die folgenden allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, sofern nicht ausdrücklich
    schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende
    Bedingungen des Käufers sind für EC Motion unverbindlich.
 

II.  Angebot und Lieferumfang

1. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
    Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
    bezeichnet sind. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne
    nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
    sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
    Lieferers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
 

III. Preise und Zahlung

1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Fracht. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in
    der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechungen des Lieferers 30 Tage nach
    Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer
    über den Betrag verfügen kann.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
    oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich
    schriftlich zugestimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Besteller in Verzug, so werden Zinsen in Höhe von
    mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von uns gefordert.
 

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
    insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
    außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
    die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies
    gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind
    auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden
    Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer
    dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die der Lieferer nicht grob fahrlässig oder
    vorsätzlich verschuldet hat, Schaden erwächst, so wird Schadensersatz nicht gewährt.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach
    Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den
    Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
 

V.  Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar
    auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen
    hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die
    Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der
    Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die
    dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
    unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
 

VI.  Eigentumsvorbehalt

    Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen
    des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
    entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
    beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in
    eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei
    vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur
    Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
    verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer
    liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann
    vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt.
    Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
    schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
    Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab,
    die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
    gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur
    Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
    des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet
    sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
    Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der
    Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
    erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
    Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer
    nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe
    des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
    Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den
    Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden
    Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit
    der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie
    für die Vorbehaltsware. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen auf
    Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
    soweit diese noch nicht beglichen sind, nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
 

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften
    gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet IX 4 wie folgt:
    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
    Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit
    Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere
    wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als
    unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
    Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich spätestens jedoch innerhalb 8
    Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des
    Lieferers. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, so wird dem Käufer das
    Recht auf Wandlung oder Minderung gewährt. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des
    Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen
    vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der
    Gewährleistungsfrist.
3. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
    Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
    die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
    befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
    unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn
    der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den
    Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen
    Kosten zu verlangen.
4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten
    trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten
    des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
    des Lieferers vorgenommene Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten wird die Haftung für
    die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
    nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig,
    ausgeschlossen.
 

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

    Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
    aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
    soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Bestellers oder seiner
    Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen beruhen.
 

IX.  Recht des Bestellers auf Rücktritt

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
    Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der
    Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
    Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er
    ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so
    kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt
    der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der
    ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne,
    und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers
    ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte
    angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu
    vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos
    verstreichen lässt.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des
    Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von
    Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
    Liefergegenstand selbst entstanden sind.
 

X.  Recht des Lieferers auf Rücktritt

    Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der
    Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
    erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall
    nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag
    angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
    Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will
    der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der
    Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar dann, wenn
    zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
 

XI.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und
    Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des
    einheitlichen Internationalen Kaufrechtes.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
    Streitigkeiten ist – wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Lieferers. Der
    Lieferer ist darüber hinaus berechtigt, den Besteller nach seiner Wahl auch an einem sonst
    zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
    sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der
    sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.